CAPRARI s.p.a.
Via Emilia Ovest 900
41123 Modena - Italy
Voll einbezahltes Gesellschaftskapital 30.360.000,00 Euro
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer IT01779310364
Firmenbuch Modena Nr 01779310364
R.E.A-Nr. (=wirtschaftliches, administratives Verzeichnis) 242056
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196
vom 30. Juni 2003 – Datenschutzkodex, in Kraft getreten am 27. Februar 2004
– Bekräftigt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 45 vom 26. Februar 2004, mit
Änderungen des Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 354 vom 24.
Dezember 2003.
PRÄSIDENT DER REPUBLIK
NACH EINSICHTNAHME der Artikel 76 und 87 der Verfassung;
NACH EINSICHTNAHME des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 127 vom 24. März
2001, der die Beauftragung der Regierung zum Erlass eines Einheitstextes
über die Bearbeitung personenbezogener Daten enthält;
NACH EINSICHTNAHME des Artikels 26 des Gesetzes Nr. 14 vom 3.
Februar 2003, der die Verfügungen zur Erfüllung der Verpflichtungen enthält,
die durch die Zugehörigkeit Italiens zur europäischen Gemeinschaft bedingt
sind (Gemeinschaftsgesetz 2002);
NACH EINSICHTNAHME des
Gesetzes Nr. 675 vom 31. Dezember und folgende Neuerungen;
NACH EINSICHTNAHME des Gesetzes Nr. 676 vom 31. Dezember 1996, das
die Beauftragung der Regierung hinsichtlich des Schutzes der Personen und
anderer Subjekte in Bezug auf die Bearbeitung personenbezogener Daten
enthält;
NACH EINSICHTNAHME der Richtlinie 95/46/EG des
europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 bezüglich des
Schutzes der natürlichen Personen im Hinblick auf die Bearbeitung
personenbezogener Daten sowie den freien Datenverkehr;
NACH EINSICHTNAHME der EG-Richtlinie 2002/58 des europäischen
Parlaments und des Rats vom 12. Juli 2002 bezüglich der Bearbeitung
personenbezogener Daten und des Schutzes des Privatlebens auf dem Gebiet der
elektronischen Kommunikationen;
NACH EINSICHTNAHME des
vorausgehenden Beschlusses des Ministerrats, der gelegentlich der Sitzung
vom 9. Mai 2003 gefasst wurde;
NACH RÜCKSPRACHE mit der
Datenschutzbehörde;
NACH EINHOLUNG der Meinung der
zuständigen Parlamentsausschüsse des Abgeordnetenhauses und des Senats der
Republik;
NACH EINSICHTNAHME des bei der Sitzung vom 27.
Juni 2003 gefassten Beschlusses des Ministerrats;
AUF
VORSCHLAG des Präsidenten des Ministerrats, des Ministers für das
öffentliche Amt und des Ministers für die Gemeinschaftspolitiken, im
Einvernehmen mit dem Justiz-, Wirtschafts-, Finanz-, Außen- und
Postminister;
ERLÄSST er folgendes gesetzesvertretende
Dekrets:
TEIL
I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Titel I –
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Art. 1. Recht
auf den Datenschutz
1
. Jedermann hat Recht auf den Schutz der
personenbezogenen Daten, die ihn betreffen.
Art. 2. Zweck
1. Der vorliegende Einheitstext, folgend
“Kodex” genannt, garantiert, dass die Datenbearbeitung unter Einhaltung der
Rechte und Grundfreiheiten sowie der Würde des Betroffenen erfolgt, mit
besonderem Bezug auf die Vertraulichkeit, die persönliche Identität und das
Recht auf den Datenschutz.
2. Die Bearbeitung der
Personendaten ist, mit Gewährleistung einer hohen Stufe der Wahrung der
Rechte und Freiheiten laut Absatz 1, unter Einhaltung der Grundsätze der
Vereinfachung, Harmonisierung und Wirksamkeit der für deren Ausübung seitens
der Betroffnen vorgesehenen Modalitäten sowie Erfüllung der Verpflichtungen
seitens der Bearbeitungsberechtigten geregelt.
Art. 3. Grundsatz der Notwendigkeit der Datenbearbeitung
1. Die Auskunftssysteme und Informatikprogramme sind so
konfiguriert, das der Gebrauch der Personen- und Identifikationsdaten auf
ein Minimum verringert ist, so dass deren Bearbeitung ausgeschlossen wird,
wenn die verfolgten Zwecke in den Einzelfällen anhand anonymer Daten oder
zweckdienlicher Modalitäten erlangt werden können, die es erlauben, den
Betroffenen nur nötigenfalls zu identifizieren.
Art. 4. Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne
vorliegendes Kodex versteht man unter:
a)
"Bearbeitung”: Jeden Vorgang oder jede Gesamtheit von Vorgängen,
die auch ohne Hilfe elektronischer Instrumente zur Sammlung, Aufzeichnung,
Organisation, Aufbewahrung, Konsultierung, Verarbeitung, Änderung,
Sortierung, Ausziehung, Vergleich, Verwendung, Verbindung, Sperrung,
Mitteilung, Verbreitung, Löschung und Vernichtung der Daten vorgenommen
werden, auch wenn sie nicht in einer Datenbank verzeichnet sind.
b) "Personendaten": Jegliche Information über
natürliche Personen, Rechtspersonen, Einrichtung oder Vereinigung, die, auch
indirekt, mittels Bezug auf irgendeine andere Information, einschließlich
einer persönlichen Identifikationsnummer identifiziert oder identifizierbar
sind.
c) "Identifikationsdaten":
Personendaten, die die direkte Identifikation des Betroffenen ermöglichen.
d) "Sensible Daten": Personendaten,
die dazu geeignet sind, den Rassen- und Völkerursprung, die religiösen,
philosophischen oder sonstigen Überzeugungen, die politischen Meinungen, die
Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Vereinigungen und Organisationen
religiöser, philosophischer, politischer oder gewerkschaftlicher Art, zu
enthüllen, sowie Personendaten, die dazu geeignet sind, den
Gesundheitszustand und das Geschlechtsleben zu enthüllen.
e) "Gerichtliche Daten": Personendaten, die dazu
geeignet sind, Maßnahmen laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstaben von a) bis o)
und von r) bis u), des Präsidialerlasses Nr. 313 vom 14. November 2002 in
Bezug auf das Strafregister, Verzeichnis der durch Straftaten bedingten
Verwaltungsstrafen und diesbezüglich bestehenden strafrechtlichen
Belastungen, oder die Eigenschaft des Beklagten oder Ermittelten im Sinne
der Artikel 60 und 61 der Strafprozessordnung zu enthüllen.
f) "Berechtigter": Natürliche Person,
Rechtsperson, öffentliche Verwaltung und jede andere Einrichtung,
Vereinigung oder Organisation, der, auch gemeinsam mit dem Berechtigten, die
Entscheidungen über die Zwecke, Modalitäten der Bearbeitung
personenbezogener Daten und angewandten Instrumente, einschließlich des
Sicherheitsprofils, gebühren.
g)
"Verantwortlicher: Natürliche Person, Rechtsperson, öffentliche
Verwaltung oder jede andere Einrichtung, Vereinigung oder Organisation, die
vom Berechtigten zum Vorgesetzten der Personendaten-Bearbeitung beauftragt
wurde.
h) "Beauftragte": Natürliche
Personen, die vom Berechtigten oder Verantwortlichen autorisiert wurden,
Bearbeitungsvorgänge auszuführen.
i)
"Betroffener": Natürliche Person, Rechtsperson,
Einrichtung oder Vereinigung, auf die sich die Personendaten
beziehen.
l) "Mitteilung": Bekanntgabe
der Personendaten an ein oder mehrere gewisse Subjekte, die nicht der
Betroffene sind, durch den Vertreter des Berechtigten im Landesgebiet, den
Verantwortlichen oder die Beauftragten, in jeder Form, auch anhand deren
Zurverfügungstellung oder Konsultierung.
m)
"Verbreitung": Bekanntgabe der Personendaten an
unbestimmte Subjekte, in jeder Form, auch anhand deren Zurverfügungstellung
und Konsultierung.
n) "Anonyme Daten":
Daten, die ursprünglich oder infolge der Bearbeitung nicht einem
identifizierten oder identifizierbaren Betroffenen zugeordnet werden
können.
o) "Sperrung": Aufbewahrung von
Personendaten mit vorläufiger Aufhebung aller weiterer
Bearbeitungsvorgänge.
p) "Datenbank":
Jede organisierte Gesamtheit von Personendaten, aufgeteilt in eine oder
mehrere Einheiten, die sich an einer oder mehreren Stellen
befinden.
q) "Datenschutzbehörde":
Behörde laut Artikel 153, die mit dem Gesetz Nr. 675 vom 31. Dezember 1996
geschaffen wurde.
2. Im Sinne vorliegendes Kodex meint
man des Weiteren unter:
a) "Elektronische
Mitteilung": Jede zwischen einer festgelegten Zahl von Subjekten
durch einen für die Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen
Kommunikationsservice ausgetauschte oder übertragene Information.
Ausgeschlossen sind Informationen, die durch ein elektronisches
Kommunikationsnetz als Teil eines Rundfunkservices an die Öffentlichkeit
gesandt werden, es sei denn, diese Informationen sind mit einem
identifizierten oder identifizierbaren, empfangenden Teilnehmer oder
Benutzer verbunden.
b) "Anruf": Von
einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Telefonservice geschaffene
Verbindung, die die gegenseitige Kommunikation in Echtzeit
erlaubt.
c) "Netze für elektronische
Kommunikation ": Übertragungssysteme, Kommunikations- oder
Leitsysteme und andere Mittel, die die Signalübertragung durch Kabel, Funk,
Lichtwellenleiter oder andere elektromagnetische Mittel erlauben,
einschließlich Satellitennetze, mobile und stationäre Erdnetze mit Kreis-
oder Paketschaltung, einschließlich Internet, zur Ringausstrahlung von Hör-
und Fernsehprogrammen verwendete Netze, Stromtransportsysteme, insofern sie
zur Übertragung von Signalen, verwendet werden, Kabelfernsehnetze,
unabhängig von der Art der transportierten Information.
d) "Öffentliches Kommunikationsnetz": Ein
elektronisches Kommunikationsnetz, das vollkommen oder vernehmlich verwendet
wird, um für die Öffentlichkeit zugängliche Services der elektronischen
Kommunikation zu liefern.
e) "Dienstleistung der
elektronischen Kommunikation ": Die Dienstleistungen bestehen
ausschließlich oder vornehmlich in der Signalübertragung auf elektronischen
Kommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsservices und Services
zur Übertragung auf den zur Funk- und Fernseh-Ringausstrahlung verwendeten
Netze, innerhalb der laut Artikel 2, Buchstabe c), der Richtlinie 2002/21/EG
des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. März 2002 vorgesehenen
Grenzen.
f) "Teilnehmer": Jede
natürliche Person, Rechtsperson, Einrichtung oder Vereinigung, die Partei
eines Vertrages mit einem Lieferant von für die Öffentlichkeit zugänglichen
elektronischen Kommunikationsservices ist, beziehungsweise Empfänger dieser
Services durch Prepaidkarten ist.
g)
"Benutzer": Jede natürliche Person, die aus privaten oder
gewerblichen Gründen einen für die Öffentlichkeit zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienst benützt, ohne notwendigerweise
Teilnehmer zu sein.
h) "Auf den Verkehr bezogene
Daten": Alle Daten, die zwecks Übertragung einer Mitteilung durch
ein elektronisches Kommunikationsnetz oder der bezüglichen Fakturierung der
Bearbeitung unterzogen werden.
i) "Auf den Standort
bezogene Daten": Alle in einem elektronischen Kommunikationsnetz
bearbeiteten Daten, die die geografische Lage des Endgeräts des Benutzers
eines für die Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen
Kommunikationsnetzes angeben.
l)
"Mehrwertdienst": Dienst, der die Bearbeitung von auf den
Verkehr oder Standort bezogener Daten, die anders als die auf den Verkehr
bezogenen Daten sind, in einem größeren Ausmaß verlangt, als dem, das zur
Übertragung einer Mitteilung oder der bezüglichen Fakturierung erforderlich
ist.
m) "Elektronische Post”: Durch ein
öffentliches Kommunikationsnetz übertragene Nachrichten mit Texten, Tönen
oder Bildern, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers so lange
gespeichert werden können, bis der Empfänger davon Kenntnis genommen
hat.
3. Im Sinne vorliegendes Kodex meint man des
Weiteren unter:
a) "Mindestmaßnahmen”:
Gesamtheit der technischen, rechnerunterstützten, organisatorischen,
logistischen und verfahrensmäßigen Sicherheitsmaßnahmen, die die
erforderliche Mindestschutzstufe in Bezug auf die in Artikel 31 vorgesehenen
Gefahren darstellen.
b) "Elektronische
Instrumente": Rechner, Rechnerprogramme und alle elektronischen
oder automatisierten Einrichtungen, mit denen die Bearbeitung
erfolgt.
c) "Elektronische
Authentifizierung": Gesamtheit der elektronischen Instrumente und
Verfahren zur – auch indirekten – Identitätsüberprüfung.
d) "Authentifizierungskredentialien": Daten oder
Einrichtungen im Besitz einer Person, die diese kennt oder zweifelsfrei mit
dieser in Beziehung stehen, und zur elektronischen Authentisierung verwendet
werden.
e) "Schlüsselwort": Bestandteil
eines Authentisierungkredentials, das einer Person zugeordnet und bekannt
ist, bestehend aus einer Abfolge von Zeichen oder anderen Daten in
elektronischer Form.
f)
"Berechtigungsprofil": Gesamtheit der eindeutig einer
Person zugeordneten Informationen, die feststellen lässt, auf welche Daten
diese Zugriff hat, und welche Bearbeitungen ihr erlaubt sind.
g) "Berechtigungssystem": Gesamtheit der
Instrumente und Verfahren, die den Zugriff auf die Daten und die Modalitäten
deren Bearbeitung entsprechend des Berechtigungsprofils des Antragstellers
befähigen.
4. Im Sinne vorliegendes Kodex versteht sich
unter:
a) "Rückverfolgende Zwecke":
Zwecke der Untersuchung, Ermittlung, Suche und Beurkundung von Figuren,
Geschehnissen und Umständen der Vergangenheit;
b)
"Statistische Zwecke": Zwecke der statischen Ermittlung
oder Erstellung statistischer Ergebnisse, auch anhand statistischer
Informationssysteme.
c) "Wissenschaftliche
Zwecke: Zwecke der Untersuchung und systematischen Ermittlung zum Ausbau der
wissenschaftlichen Kenntnisse auf einem besonderen Gebiet.
Art. 5. Gegenstand und Rahmen der
Anwendung
1. Der vorliegende Kodex regelt die Bearbeitung
personenbezogener, auch im Ausland gehaltener Daten, durch jedermann, der im
Staatsgebiet oder an einem, der Staatshoheit unterliegenden Ort
niedergelassen ist.
2. Der vorliegende Kodex gilt auch
für die Bearbeitung personenbezogener Daten, die von jedermann ausgeführt
wird, der im Gebiet eines nicht zur europäischen Union gehörenden Landes
niedergelassen ist und zur Bearbeitung im Staatsgebiet befindliche
Instrumente verwendet, die auch keine elektronischen Instrumente sind, es
sei denn, diese werden nur zwecks Transit im Gebiet der europäischen Union
verwendet. Im Falle der Anwendung vorliegendes Kodex muss der
Bearbeitungsberechtigte einen im Staatsgebiet niedergelassenen Vertreter zur
Anwendung der Regelung über die Bearbeitung der personenbezogenen Daten
ernennen.
3. Die von natürlichen Personen ausschließlich
für persönliche Zwecke ausgeführte Bearbeitung personenbezogener Daten
unterliegt nur dann der Anwendung vorliegendes Kodex, wenn die Daten für
eine systematische Mitteilung oder zur Verbreitung bestimmt sind. Es gelten
auf jeden Fall die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit und Sicherheit
der Daten im Sinne der Artikel 15 und 31.
Art. 6. Regelung der Bearbeitung
1. Die im vorliegenden
Teil enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Datenbearbeitungen, unberührt
dessen, was in Bezug auf einige Bearbeitungen aufgrund der Ergänzungs- oder
Änderungsbestimmungen von Teil II vorgesehen ist.
Titel
II – RECHTE DES BETROFFENEN
Art. 7.
Recht auf den Zugriff auf die Personendaten und andere Rechte
1. Der Betroffene hat Recht darauf, dass ihm bestätigt wird, ob ihn
Betroffene Personendaten bestehen oder nicht, auch wenn sie noch nicht
aufgezeichnet sind, und dass ihm diese in verständlicher Form mitgeteilt
werden.
2. Der Betroffene hat Recht darauf, dass ihm
Folgendes mitgeteilt wird:
a) Ursprung der
personenbezogenen Daten.
b) Zwecke und Modalitäten der
Bearbeitung.
c) Im Falle der Bearbeitung mit Hilfe
elektronischer Instrumente angewandte Logik.
d)
Identifizierungsangaben des Berechtigten, der Verantwortlichen und des
ernannten Vertreters im Sinne des Artikels 5, Absatz 2.
e) Subjekte oder Subjektkategorien, denen die Personendaten
mitgeteilt werden können oder die sie in ihrer Eigenschaft als ernannte
Vertreter im Staatsgebiet, Verantwortliche oder Beauftragte erfahren
können.
3. Der Betroffene ist berechtigt, Folgendes zu
erlangen:
a) Aktualisierung, Berichtigung oder, wenn er
daran interessiert ist, Ergänzung der Daten.
b) Löschung,
Umwandlung in anonyme Form oder Sperrung der unter Gesetzesverstoß
bearbeiteten Daten, einschließlich derer, für die nicht die Aufbewahrung in
Bezug auf Zwecke nötig ist, für die die Daten gesammelt oder danach
bearbeitet wurden.
c) Bescheinigung, dass die Vorgänge
laut den Buchstaben a) und b), auch was deren Inhalt anbetrifft, denjenigen
bekanntgegeben wurden, an die die Daten mitgeteilt oder gesendet wurden, mit
Ausnahme des Falls, dass sich diese Erfüllung als unmöglich erweist oder den
Gebrauch augenscheinbar unverhältnismäßiger Instrumente im Vergleich zum
gewahrten Recht bedingt.
4. Der Betroffene hat das Recht,
sich gänzlich oder teilweise zu wehren:
a) aus
gerechtfertigten Gründen gegen die Bearbeitung der ihn Betroffenen
Personendaten, auch wenn sie den Zweck der Sammlung anbetreffen;
b) gegen die Bearbeitung der ihn Betroffenen Personendaten zwecks
Zusendung von Werbematerial oder Direktverkauf oder Durchführung von
Marktforschungen oder Handelsmitteilungen.
Art. 8. Ausübung der Rechte
1.
Die Rechte laut Artikel 7 werden mit formlosem Antrag an den Berechtigten
oder Verantwortlichen, auch durch einen Beauftragten, geltend gemacht, der
ohne Verzögerung auf angemessene Weise erwidert wird.
2.
Die Rechte laut Artikel 7 können nicht mit Antrag an den Berechtigten oder
Verantwortlichen oder mit Einspruch im Sinne des Artikels 145 ausgeübt
werden, wenn die Bearbeitungen der personenbezogenen Daten wie nachstehend
angeführt erfolgen:
a) Auf Grundlage der Bestimmungen der
Gesetzesverordnung Nr. 143 vom 3, Mai 1991, umgewandelt mit Änderungen durch
das Gesetz Nr. 197 von Juli 1991 und folgende Neuerung über die
Wiederverwendung.
b) Auf Grundlage der Bestimmungen des
gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 419 vom 31. Dezember 1991, umgewandelt mit
Änderungen durch das Gesetz Nr. 172 vom 18. Februar 1992 und folgende
Neuerungen über die Unterstützung von Erpressungsopfern.
c) Durch im Sinne des Artikels 82 der Verfassung geschaffene
parlamentarische Untersuchungsausschüsse.
d) Durch ein
anderes öffentliches Subjekt als öffentliche Wirtschaftsunternehmungen auf
Grundlage einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ausschließlich zu Zwecken
im Zusammenhang mit der Geld- und Währungspolitik, dem Zahlungssystem, der
Kontrolle der Vermittler und Kredit- und Finanzmärkte sowie der Wahrung
deren Stabilität.
e) Im Sinne des Artikels 24, Absatz 1,
Buchstabe f), begrenzt auf den Zeitraum, während dessen daraus eine
effektive und konkrete Beeinträchtigung der Durchführung verteidigender
Nachforschungen oder gerichtlichen Rechtsausübung herrühren
könnte.
f) Durch Lieferanten von für die Öffentlichkeit
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes in Bezug auf eingehende
telefonische Mitteilungen, ausgenommen es könnte daraus eine effektive und
konkrete Beeinträchtigung der Durchführung der verteidigenden
Nachforschungen laut Gesetz Nr. 397 vom 7. Dezember 2000
herrühren.
g) Wegen Rechtsprechungsgründen bei Gerichten
aller Ränge und Instanzen oder der Aufsichtsbehörde der italienischen
Gerichte oder anderen Selbstregierungsorganen oder dem
Justizministerium.
h) Im Sinne des Artikels 53, unberührt
der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 121 vom 1. April 1981.
3. Die Datenschutzbehörde trifft Vorkehrungen, auch infolge der
Anzeige des Betroffenen, in den Fällen laut Absatz 2, Buchstaben a), b), d),
e) und f) auf die Art und Weise gemäß Artikel 157, 158 und 159, und in den
Fällen laut Buchstaben c), g) und h) desselben Absatzes auf die Art und
Weise des Artikels 160.
4. Die Ausübung der Rechte laut
Artikel 7 kann, wenn sie keine sachlichen Daten betrifft, stattfinden, es
sei denn, sie betrifft die Berichtigung oder Ergänzung von Personendaten
bewertender Art oder in Bezug auf Beurteilungen, Meinungen oder andere
subjektive Einschätzungen sowie die Anweisung von Verhaltensweisen oder
Entscheidungen, die seitens des Bearbeitungsberechtigten zu treffen
sind.
Art. 9. Modalität der Ausübung
1. Der an den Berechtigten oder Verantwortlichen
gestellte Antrag kann auch per Einschreiben, Telefax oder elektronischer
Post zugesandt werden. Die Datenschutzbehörde kann ein anderes geeignetes
System betreffs neuer technologischer Lösungen festlegen. Wenn der Antrag
die Ausübung der Rechte laut Artikel 7, Absätze 1 und 2 betrifft, kann er
auch mündlich gestellt werden und in diesem Fall zusammenfassend vom
Beauftragten oder Verantwortlichen vermerkt werden.
2.
Beim Ausüben der Rechte laut Artikel 7 kann der Betroffene schriftlich,
mittels Beauftragung oder Bevollmächtigung natürlicher Personen,
Einrichtungen, Vereinigungen oder Organisationen Rücksprache halten. Ferner
kann sich der Betroffene auch von einer Vertrauensperson unterstützen
lassen.
3. Die Rechte laut Artikel 7 bezüglich
Personendaten, die verstorbene Personen betreffen, können von demjenigen
ausgeübt werden, der ein eigenes Interesse daran hat oder zum Schutz des
Betroffenen oder aus schutzwürdigen, familiären Gründen handelt.
4. Die Identität des Betroffenen wird auf Grundlage geeigneter
Bewertungselemente, auch anhand verfügbarer Akten oder Unterlagen oder
Vorlegung oder Anlage der Kopie eines Ausweises überprüft. Die im Namen des
Betroffenen handelnde Person legt eine Kopie der Vollmacht vor oder bei,
sprich eine Beauftragung, die unter Anwesenheit eines Beauftragten
unterzeichnet oder unterzeichnet und gemeinsam mit einer nicht beglaubigten
Fotokopie eines Ausweispapiers des Betroffenen vorgelegt wurde. Ist der
Betroffene eine Rechtsperson, Einrichtung oder Vereinigung, wird der Antrag
von der natürlichen Person eingereicht, die auf Grundlage der jeweiligen
Satzungen oder Verordnungen dazu berechtigt ist.
5. Der
Antrag laut Artikel 7, Absätze 1 und 2 wird frei und ohne Zwänge eingereicht
und kann, vorbehaltlich des Bestehens berechtigter Gründe, in einem
Zeitabstand von mindestens neunzig Tagen erneuert eingereicht
werden.
Art. 10. Erwiderung an den Betroffenen
1. Um die effektive Geltendmachung der Rechte laut Artikel 7 zu
gewährleisten, ist der Bearbeitungsberechtigte verpflichtet, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere folgende Zwecke haben:
a) Erleichterung des Zugriffes auf die Personendaten seitens des
Betroffenen, auch durch Anwendung zweckdienlicher Rechnerprogramme zur
sorgfältigen Aussortierung der Daten, die einzelne identifizierte oder
identifizierbare Betroffene angehen.
b) Vereinfachung der
Modalitäten und Verringerung der Zeiten der Erwiderung an den Antragsteller,
auch im Bereich der Ämter oder Services, die für die Beziehungen mit der
Öffentlichkeit vorgesehen sind.
2. Die Daten werden auf
Veranlassung des Verantwortlichen oder der Beauftragten entnommen und können
dem Antragsteller auch mündlich mitgeteilt oder mittels elektronischer
Instrumente zur Einsichtnahme unterbreitet werden, vorausgesetzt, dass die
Daten in diesen Fällen, auch angesichts Qualität und Menge der
Informationen, leicht verständlich sind. Auf Wunsch wird die Übertragung der
Daten auf Papier- oder Informatikträger, sprich ihre Übermittlung auf
telematischem Wege veranlasst.
3. Ausgenommen, dass sich
der Antrag auf eine besondere Bearbeitung oder spezifische Personendaten
oder Kategorien von Personendaten bezieht, umfasst die Erwiderung an den
Betroffenen alle vom Berechtigten bearbeiteten Personendaten, die den
Betroffenen angehen. Wurde der Antrag an jemanden gestellt, der einen
sanitären Beruf ausübt, oder an eine sanitäre Organisation, ist die
Bestimmung laut Artikel 84, Absatz 1 zu befolgen.
4. Wenn
sich der Datenauszug als besonders schwierig erweist, kann die Erwiderung
auf den Antrag des Betroffenen auch durch Vorlage oder Aushändigung der
Kopie von Akten und Unterlagen erfolgen, die die verlangten Personendaten
enthalten.
5. Das Recht, die Mitteilung der Daten in
verständlicher Form zu bekommen, bezieht sich nicht auf Personendaten, die
Dritte angehen, es sei denn, die Zerlegung der bearbeiteten Daten oder
Vorenthaltung einiger Elemente macht die auf den Betroffenen bezogenen
Personendaten unverständlich.
6. Die Mitteilung der Daten
erfolgt in verständlicher Form, auch anhand Gebrauchs einer begreiflichen
Schreibweise. Im Falle der Mitteilung von Codes oder Kürzel werden, auch
durch Beauftragte, die Parameter zum Verstehen der bezüglichen Bedeutung
angegeben.
7. Wenn sich infolge des Antrags laut Artikel
7, Absätze 1 und 2, Buchstaben a), b) und c) das Bestehen von Daten, die den
Betroffenen angehen, nicht bestätigen sollte, kann ein Kostenbeitrag
verlangt werden, der nicht über die im spezifischen Fall zur durchgeführten
Suche aufgebrachten Kosten hinausgeht.
8. Der Beitrag
laut Absatz 7 darf keinesfalls den von der Datenschutzbehörde mit
allgemeiner Verfügung festgelegten Betrag überschreiten, den sie pauschal
festlegen kann, falls die Daten mit elektronischen Instrumenten bearbeitet
werden und die Antwort mündlich mitgeteilt wird. Mit derselben Verfügung
kann die Datenschutzbehörde vorsehen, dass der Beitrag verlangt wird, wenn
sich die Personendaten auf einem speziellen Träger befinden, für den eigens
die Reproduktion erforderlich ist, oder wenn sich bei einem oder mehreren
Berechtigten ein erheblicher Aufwand von Mitteln in Bezug auf die
Komplexität oder das Ausmaß der Anträge ergibt und das Bestehen von Daten,
die den Betroffenen angehen, bestätigt ist.
9. Der
Beitrag laut Absätze 7 und 8 ist, auch durch Post- oder Banküberweisung,
beziehungsweise Zahlungs- oder Kreditkarte, falls möglich, gelegentlich des
Empfangs der Erwiderung und jedenfalls binnen spätestens fünfzehn Tagen ab
dieser Erwiderung zu bezahlen.
Titel III – ALLGEMEINE REGELN DER DATENBEARBEITUNG
KAPITEL I – REGELN FÜR ALLE BEARBEITUNGEN
Art. 11. Modalitäten der Bearbeitung und erforderliche
Eigenschaften der Daten
1. Die personenbezogenen Daten, die
Bearbeitungsgegenstand sind:
a) werden auf zulässige
Weise und nach Korrektheit bearbeitet;
b) werden für
gewisse, ausdrückliche und gesetzmäßige Zwecke gesammelt und aufgezeichnet,
und in anderen Vorgängen der Bearbeitung vereinbar mit diesen Zwecken
verwendet;
c) sind exakt und, gegebenenfalls,
aktualisiert;
d) sind zugehörig, komplett und nicht
übermäßig im Vergleich zu den Zwecken, für die sie gesammelt oder nachher
bearbeitet wurden;
e) werden in einer Form aufbewahrt,
die die Identifikation des Betroffenen für einen Zeitraum erlaubt, der nicht
länger als derjenige ist, der für die Zwecke, für die sie gesammelt und
nachher bearbeitet wurden, erforderlich ist.
2. Unter
Verletzung der relevanten Ordnung über die Bearbeitung personenbezogener
Daten bearbeitete Personendaten dürfen nicht verwendet werden.
Art. 12. Verhaltens- und Führungskodexe
1. Im Interesse der betroffenen Kategorien und unter
Einhaltung des Repräsentativitätsprinzips und Berücksichtigung der
Richtlinien der Empfehlungen des Europarats über die Bearbeitung
personenbezogener Daten, fördert die Datenschutzbehörde die Unterzeichnung
von Verhaltens- und Führungskodexen für gewisse Branchen, überprüft deren
Konformität mit den Gesetzen und Bestimmungen, auch durch Untersuchung der
Beobachtungen der betroffenen Subjekte, und trägt zur Gewährleistung der
Verbreitung und Einhaltung bei.
2. Die Kodexe werden auf
Veranlassung der Datenschutzbehörde im Amtsblatt der italienischen Republik
veröffentlicht und, mit Verordnung des Justizministers, in Anlage A)
vorliegendes Kodex angeführt.
3. Die Einhaltung der in
den Kodexen laut Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen stellt die wesentliche
Bedingung für die Erlaubtheit und Korrektheit der von privaten und
öffentlichen Subjekten vorgenommenen Bearbeitung personenbezogener Daten
dar.
4. Die Bestimmungen vorliegenden Artikels gelten
auch für den Verhaltenskodex der Datenbearbeitung für journalistische
Zwecke, der von der Datenschutzbehörde im Sinne des Absatzes 1 und des
Artikels 139 gefördert wird.
Art.
13. Informationsschreiben
1. Die Betroffenen oder Personen, bei
denen die Erfassung der Personendaten erfolgt, werden zuvor mündlich oder
schriftlich über Folgendes informiert:
a) Zwecke und
Modalitäten der Bearbeitung, für die die Daten bestimmt sind.
b) Ob die Erteilung der Daten obligatorisch oder freiwillig
ist.
c) Folgen einer etwaigen
Antwortverweigerung.
d) Subjekte oder Subjektkategorien,
denen die Personendaten mitgeteilt werden können oder die diese in ihrer
Eigenschaft als Verantwortliche oder Beauftragte erfahren können, und
Verbreitungsgebiet dieser Daten.
e) Rechte laut Artikel
7.
f) Identifikationsangaben des Berechtigten und, falls
sie ernannt wurden, des Vertreters im Staatsgebiet im Sinne des Artikels 5
und des Verantwortlichen. Wenn der Berechtigte mehrere Verantwortliche
ernannt hat, wird mindestens einer davon angegeben, mit Angabe des Standorts
des Kommunikationsnetzes oder der Modalitäten, anhand derer leicht die
aktualisierte Auflistung der Verantwortlichen erkenntlich ist. Wenn ein
Verantwortlicher für die Erwiderung an den Betroffenen im Falle der Ausübung
der Rechte laut Artikel 7 ernannt wurde, wird dieser Verantwortliche
angegeben.
2. Das Informationsschreiben laut Absatz 1
enthält auch die laut spezifischer Bestimmungen vorliegendes Kodex
vorgesehenen Elemente und kann Elemente auslassen, die der Person bereits
bekannt sind, die die Daten liefert oder deren Kenntnis materiell die
Ausübung von Inspektions- und Kontrollfunktionen seitens eines öffentlichen
Subjekts behindern kann, die zwecks Staatsverteidigung oder -sicherheit oder
Vorbeugung, Feststellung oder Hemmung von Delikten getätigt
werden.
3. Die Aufsichtsbehörde kann mit eigener
Verfügung vereinfachte Modalitäten für das Informationsschreiben festlegen,
das insbesondere von Telefondiensten zur Betreuung und Information der
Öffentlichkeit ausgehändigt wird.
4. Falls die
Personendaten nicht beim Betroffenen erfasst werden, wird das
Informationsschreiben laut Absatz 1, einschließlich der Kategorien der
bearbeiteten Daten, diesem Betroffenen gelegentlich der Aufzeichnung der
Daten oder, wenn deren Mitteilung vorgesehen ist, spätestens bei der ersten
Mitteilung übergeben.
5. Die Bestimmung laut Absatz 4
gilt nicht, wenn:
a) die Daten auf Grundlage einer laut
Gesetz, Verordnung oder Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen Pflicht
bearbeitet werden;
b) die Daten zwecks Ausübung
verteidigender Nachforschungen laut Gesetz Nr. 397 vom 7. Dezember 2000 oder
zur Geltendmachung oder Verteidigung eines Rechts vor Gericht bearbeitet
werden, vorausgesetzt, dass die Daten ausschließlich für diese Zwecke und
den strikt zu deren Erlangung nötigen Zeitraum bearbeitet werden;
c) das Informationsschreiben an den Betroffene den Gebrauch von
Mitteln bedingt, die die Datenschutzbehörde mit Anordnung etwaiger
angemessener Maßnahmen als augenscheinlich für überproportional im Vergleich
zum gewahrten Recht erklärt, sprich sich nach Ermessen der
Datenschutzbehörde als unmöglich erweisen sollte.
Art. 14. Bestimmung von Profilen und der Persönlichkeit des
Betroffenen
1. Keine Handlung oder gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Maßnahme, die mit einer Beurteilung des menschlichen
Verhaltens verbunden ist, kann allein auf einer automatisierten Bearbeitung
von Personendaten zur Bestimmung des Profils oder der Persönlichkeit des
Betroffenen beruhen.
2. Der Betroffene kann sich jeder
anderen Art von Feststellung widersetzen, die auf Grundlage der Bearbeitung
laut Absatz 1 angewendet wird, im Sinne des Artikels 7, Absatz 4, Buchstabe
a), ausgenommen die Feststellung erfolgte gelegentlich des Abschlusses oder
der Ausführung eines Vertrages, Bewilligung des Vorschlags des Betroffenen
oder auf Grundlage angemessener, durch den vorliegenden Kodex oder eine
Verfügung der Datenschutzbehörde im Sinne des Artikels 17 festgelegte
Gewährleistungen.
Art. 15. Infolge der
Bearbeitung verursachte Schäden
1. Jedermann, der infolge der
Bearbeitung personenbezogener Daten anderen einen Schaden zufügt, ist zum
Schadensersatz im Sinne des Artikels 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuches
verpflichtet.
2. Der immaterielle Schaden ist auch im
Falle der Verletzung des Artikels 11 ersatzfähig.
Art. 16. Einstellung der Bearbeitung
1. Im
Falle der Einstellung der Bearbeitung, egal aus welchen Gründen, werden die
Daten:
a) vernichtet;
b) an einen
anderen Berechtigten abgetreten, vorausgesetzt, dass sie für eine
Bearbeitung bestimmt sind, die mit den Zwecken, für die sie erfasst wurden,
vereinbar ist;
c) ausschließlich für persönliche Zwecke
aufbewahrt und nicht zur systematischen Mitteilung oder Verbreitung
bestimmt;
d) für geschichtliche, statistische oder
wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt oder an einen anderen Berechtigten
abgetreten, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, den Verordnungen, den
Gemeinschaftsvorschriften und unterzeichneten Verhaltens- und Führungskodexe
im Sinne des Artikels 12.
2. Die Abtretung der Daten
unter Verletzung der Bestimmungen von Absatz 1, Buchstabe b), oder anderer
relevanter Bestimmungen über die Bearbeitung personenbezogener Daten ist
wirkungslos.
Art. 17. Bearbeitung, die
spezifische Gefahren aufweist
1. Die Bearbeitung anderer als
sensibler und gerichtlicher Daten, die spezifische Gefahren für die Rechte
und Grundfreiheiten sowie die Würde des Betroffenen bezüglich der Art der
Daten oder Bearbeitungsmodalitäten oder Wirkungen, die sie bedingen kann,
aufweist, ist unter Einhaltung eventuell vorgeschriebener Maßnahmen und
Vorkehrungen zur Wahrung des Betroffenen erlaubt.
2. Die
Maßnahmen und Vorkehrungen laut Absatz 1 werden von der Datenschutzbehörde
unter Anwendung der laut vorliegendes Kodex bekräftigten Prinzipien im
Rahmen einer vorausgehenden Prüfung zu Beginn der Behandlung, die auch in
Bezug auf gewisse Kategorien von Berechtigten oder Bearbeitungen, auch
infolge einer Befragung des Berechtigten, vorgenommen wird,
vorgeschrieben.
Ich habe die Datenshutzrichtlinie (Art. 13 D.P. LGS, 13 6 2003, N. 196), gelesen und erklätre mich einverstanden